"Alle Jahre wieder - Gartenpflege im Frühjahr"

Mit schöner Regelmäßigkeit folgt jedes Jahr der Frühling auf den mehr oder minder kalten norddeutschen Winter. Und ebenso regelmäßig steht so mancher Gartenbesitzer angesichts der anstehenden Pflegemaßnahmen vor der Frage, welch rechtlicher Rahmen in Schleswig-Holstein für die Pflege des heimischen Grüns besteht.

1.

In zeitlicher Hinsicht besteht in Schleswig-Holstein vom 15. März bis zum 30. September ein Bestandsschutz für Bäume, Hecken, Knicks und anderes Gebüsch.Nach der einschlägigen Regelung im § 27 a Halbsatz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) ist es in dieser Zeit grundsätzlich verboten, diese Pflanzen abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung der Pflanzen. Wer auf Nummer Sicher gehen will, kürzt seine Pflanzen übrigens schon bis zum 1. März, denn das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sieht anders als das LNatSchG Schleswig-Holstein in § 39 Abs. 5 einen Bestandsschutz bereits ab dem 1. März vor.

2.

Wenn dann das heimische Gehölz in Form gebracht worden ist, müssen die pflanzlichen Abfälle anschließend entsorgt werden. Wem der eigene Kompost schon zu voll geworden ist, dem stellt sich die Frage, ob das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen eigentlich erlaubt ist. Nach der für Schleswig-Holstein geltenden „Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen“ kann die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen zwar erlaubt sein. Voraussetzung dafür ist aber unter anderem, dass eine Entsorgung der Abfälle im Rahmen der gärtnerischen Bewirtschaftung nicht möglich ist, die Abfälle auf dem eigenen Grundstück angefallen sind, dort auch verbrannt werden und durch das Verbrennen keine Gefahren für die Umgebung zu erwarten sind. Das Bundesimmissionsschutzgesetz sowie das LNatSchG Schleswig-Holstein stellen zusätzlich weitere Anforderungen auf, so dass letztlich die Vergrößerung des eigenen Kompostes wohl sinnvoller erscheint.

3.

Bei der Neupflanzung von Bäumen und Sträucher ist nicht zuletzt um des friedlichen Zusammenlebens willen ein Abstand zu dem Grundstück des Nachbarn zu wahren. Welcher Abstand einzuhalten ist, richtet sich nach dem § 37 ff des Schleswig-Holsteinischen Nachbarrechtsgesetzes. Der Gartenbesitzer hat danach mit Bäumen, Sträuchern und Hecken von über 1,20 m Höhe einen solchen Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten, dass der Abstand mindestens 1/3 der Höhe der Anpflanzung über dem Erdboden beträgt. Anpflanzungen, die diesen Mindestabstand nicht einhalten, muss der Gartenbesitzer auf Verlangen des Nachbarn entfernen oder auf die zulässige Höhe zurückschneiden.

4.

Die Frage des Zusammenlebens mit Nachbarn der etwas anderen Art stellt sich, wenn Wespen oder Hornissen derart Gefallen an dem heimischen Garten finden, dass sie in diesem kurzerhand nebst Bruder, Schwester, Schwager und der übrigen Verwandtschaft ihr Zelt aufschlagen. Was kann bzw. darf man angesichts solch ungebetener „Gäste“ tun? Es ist zu unterscheiden:

Wespennester dürfen zwar bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes, insbesondere einer Gefahr für die Gesundheit, beseitigt werden. Manche Wespenart ist jedoch besonders geschützt. Zudem ist die Unterscheidung zwischen bloß störender Anwesenheit und einer Gesundheitsgefährdung oftmals Auslegungssache. Im Zweifel empfiehlt sich daher ein klärender Anruf bei der Gemeinde. Dessen ungeachtet sind Wespen nützliche Schädlingsbeseitiger. Letztlich erledigt sich das Wespenproblem spätestens im Herbst von allein, da dann die einzelnen Völker absterben und nur die Königinnen überleben.

Hornissen sind hingegen durch das BNatSchG besonders geschützt. Für die Beseitigung ihrer Nester ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Diese kann beim Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein beantragt werden.

5.

Nur der Vollständigkeit halber sei zum Schluss darauf hingewiesen, dass der Landesgesetzgeber für das unbefugte Halten von Bären, Wölfen und Krokodilen in dem heimischen Garten ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 EUR vorsieht

(§ 57 Abs. 2 Nr. 10 LNatSchG Schleswig-Holstein). Allein aus diesem Grunde empfiehlt es sich nicht unbedingt, im Frühjahr den heimischen Gartenteich mit einem Krokodil zu schmücken.

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